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LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2007 - L 9 B 25/07 SO ER |
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LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.06.2007 - L 9 B 25/07 SO ER (https://dejure.org/2007,17699)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Juni 2007 - L 9 B 25/07 SO ER (https://dejure.org/2007,17699)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ernsthaft drohende Wohnungslosigkeit als Anordnungsgrund in einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Köln, 02.05.2007 - S 10 SO 51/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2007 - L 9 B 25/07 SO ER
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - L 9 B 46/07
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2007 - L 9 B 25/07
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft die Kündigung oder die Räumungsklage und damit die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u.a. Beschluss vom 27.03.2007 - L 9 B 46/07 AS ER, vom 13.12.2006 - L 9 B 43/06 SO ER; so auch bereits OVG NW, NWVBl., 1995, 140 ff).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2008 - L 9 B 183/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die dem Antragsteller im Übrigen aus mehreren bereits abgeschlossenen Verfahren auch bekannt ist bzw. bekannt sei müsste, dass in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage - etwa die Sperre der Strom- oder Heizungsversorgung - droht (vgl. u. a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 21.05.2008, Az. L 9 B 77/08 AS ER und L 9 B 79/08 AS ER; 10.03.2008, Az. L 9 B 40/08 AS ER; 08.10.2007, Az.: L 9 B 150/07 AS ER und 12.06.2007, Az.: L 9 B 25/07 SO ER). - LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - L 9 B 77/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u. a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.03.2008, Az. L 9 B 40/08 AS ER; vom 08.10.2007, Az.: L 9 B 150/07 AS ER; vom 12.06.2007, Az.: L 9 B 25/07 SO ER). - LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - L 9 B 79/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichtet sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u. a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.03.2008, Az. L 9 B 40/08 AS ER; vom 08.10.2007, Az.: L 9 B 150/07 AS ER; vom 12.06.2007, Az.: L 9 B 25/07 SO ER). - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2008 - L 9 B 40/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 07.02.2008, L 9 B 61/07 SO ER; vom 08.10.2007, L 9 B 150/07 AS ER; vom 12.06.2007, L 9 B 25/07 SO ER).